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Kaufender Fuehrer

Prozess des Immobilienkaufs in Kroatien:

Die angebotenen Immobilien befinden sich im Rechtsverkehr, ihre eigentumsrechtlichen Angaben sind überprüft. Außerdem verfügen die Agenturen über die erforderliche Dokumentation jeder einzelnen Immobilie. Die Agentur hilft dem Käufer, die entsprechende Immobilie zu finden und die Kaufbedingungen mit dem Verkäuferr zu vereinbaren. Nachdem sich Käufer und Verkäufer geeinigt haben, wird der Kaufvertrag geschlossen. Innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Agentur kann es zu drei verschiedenen Kaufprozeduren kommen, je nach dem, welchen Status der Käufer hat:

a. der Käufer ist kroatischer Staatsbürger;
b. der Käufer ist ausländischer Staatsbürger, der die Immobilie auf seinen eigenen Namen übertragen will;
c. der Käufer ist ausländischer Staatsbürger, der in Kroatien eine Handelsgesellschaft gegründet hat und die Immobilie auf den Namen des neu gegründeten Unternehmens übertragen will.


a. Kroatische Staatsbürger erwerben Immobilien wie folgt:

1. Abschluss des Kaufvertrags; durch die Zahlung des gesamten Betrags des Kaufpreises seitens des Käufers an den Verkäufer erwirbt der Käufer das Nutzungs- und Verfügungsrecht über die Immobilie (vorab kann ein Vorvertrag geschlossen werden, in dem sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt den Hauptvertrag zu schließen und der Käufer eine Anzahlung macht, die im allgemeinen 10% des Gesamtpreises beträgt).
2. Der Käufer überträgt das Eigentumsrecht an der Immobilie auf seinen Namen.
3. Die gesetzlich festgelegte Frist zur Einreichung der Grunderwerbssteuererklärung (auf einem vorgeschriebenen Formular) seitens des Käufers beträgt 30 Tage ab dem Tag des Kaufvertragsabschlusses. Diese Steuererklärung ist beim Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet, einzureichen. Die Grunderwerbssteuer ist eine einmalige Steuer, sie beträgt 5% des Kaufpreises und ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Bescheids seitens des zuständigen Finanzamtes zu entrichten. Personen, die durch den Kauf erstmals Immobilienbesitzer geworden sind und die Immobilie für eigene Wohnzwecke erwerben, sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von dieser Steuer befreit.


b. Ausländische Staatsbürger, die in Kroatien eine Immobilie im eigenen Namen kaufen wollen, erwerben diese wie folgt:

1. Abschluss der Kaufvertrags; durch die Zahlung des gesamten Betrags des Kaufpreises seitens des Käufers an den Verkäufer erwirbt der Käufer das Nutzungs-und Verfügungsrecht über die Immobilie (vorab kann ein Vorvertrag geschlossen werden, in dem sich die Parteien dazu verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt den Hauptvertrag zu schließen und der Käufer eine Anzahlung macht, die in der Regel 10% des Gesamtpreises beträgt).
2. Im Grunbuch wird ein Pfandrecht an der Immobilie zugunsten des Käufers eingetragen.
3. Beim Justizministerium der Republik Kroatien wird ein Antrag auf Zustimmung zum Immobilienwerb gestellt. Diese Zustimmung können ausschließlich Staatsbürger derjenigen Staaten beantragen, mit denen Kroatien ein Reziprozitätsabkommen geschlossen hat. Dies sind: Österreich, Großbritannien, Kanada, Schweden, Finnland, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Niederlande, Ungarn, USA, Australien, Belgien, Spanien, Polen, Luxemburg, und Irland. Mit Italien besteht eine faktische Reziprozität, die in Verbindung zur Daueraufenthaltserlaubnis und zur Ausübung der Geschäftstätigkeit steht.
4. Die gesetzlich festgelegte Frist zur Einreichung der Grunderwerbssteuererklärung (auf einem vorgeschriebenen Formular) seitens des Käufers beträgt 30 Tage ab dem Tag des Kaufvertragsabschlusses. Diese Steuerklärung ist beim Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet, einzureichen. Die Grunderwerbssteuer ist eine einmalige Steuer, beträgt 5% des Kaufpreises und ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Bescheids seitens des zuständigen Finanzamtes zu entrichten.
5. Nachdem die Zustimmung ausgestellt wurde, hat der ausländische Staatsbürger das Recht, sich im Grundbuchregister als Eigentümer der Immobilie eintragen zu lassen.

c. Der Käufer ist ausländischer Staatsbürger, der in Kroatien eine Handelsgesellschaft gründet und die Immobilie auf den Namen des neu gegründeten Unternehmens übertragen will. In der Regel erfolgt der Immobilienerwerb hier wie folgt:

1. Der Käufer gründet eine Handelsgesellscahft (GmbH). Der Käufer ist der Eigentümer aller Gesschäftanteile dieser Gesellschaft.
2. Die Handelsgesellschaft schließt mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag; durch die Zahlung des gesamten Betrags des Kaufpreises erwirbt die Gesellschaft das Nutzungs- und Verfügungsrecht über die Immobilie (vorab kann ein Vorvertrag geschlossen werden, in dem sich die Parteien dazu verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt den Hauptvertrag zu schließen und die Handelsgesellschaft eine Anzahlung macht, die in der Regel 10% des Gesamtpreises beträgt).
3. die Handelsgesellschaft lässt sich im Grundbuch als Eigentümer der Immobilie eintragen.
4. Die gesetzlich festgelegte Frist zur Einreichung der Grunderwerbssteuererklärung (auf einem vorgeschriebenen Formular) seitens des Käufers beträgt 30 Tage ab dem Tag des Kaufvertragsabschlusses. Diese Steuererklärung ist beim Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet, einzureichen. Die Grunderwerbssteuer ist eine einmalige Steuer, beträgt 5% des Kaufpreises und ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Bescheids seitens des zuständigen Finanzamtes zu entrichten.


Den Klienten steht ein Netzwerk unserer professionellen Mitarbeiter zur Verfügung, die zum Ausüben folgender Dienstleistungen befugt sind:
- Bewertung der eigentumsrechtlichen Situation, der Qualität und des Wertes der Immobilie;
- Übersetzung von Dokumenten in Fremdsprachen;
- Erstellung geodätischer Angaben, Grundstücksparzellierung, Erfassung von Grundstücksgrenzen;
- Bewertung der Qualität, der Legalität und des Wertes der Immobilie;
- Erstellung der Projektdokumentation, der Kosten, Innendesign, Bauaufsicht;
- Bauwesen – Neubau, Renovierungen, Rekonstruktionen;
- Buchführung und Finanzberatung;
- Hortikultur im Garten und ums Gebäude herum;
- Vermieten und Wartung von Immobilien.


Die Honorare werden direkt mit dem jeweiligen Dienstanbieter vereinbart.








 
 
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